Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Influencer-Marketing-, Kampagnen- und Performance-Marketing-Leistungen
Stand: 03.September 2026
Emuna Agency GbR
Dammstraße 34
management@emunaagency.de
+49 177 4666892
vertreten durch die Gesellschafter Miguel Lindt & Dominik Drachenberg
– nachfolgend „Agentur“ –
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Agentur und ihren Kunden über Influencer-Marketing, Influencer-Vermittlung, Kampagnenkonzeption, Kampagnenmanagement, Content-Koordination, Paid Advertising sowie damit zusammenhängende Beratungs- und Agenturleistungen.
Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, insbesondere Unternehmen, Marken, Agenturen und sonstigen gewerblichen Kunden. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Agentur und Kunde haben Vorrang vor diesen AGB.
Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots der Agentur durch den Kunden zustande. Die Annahme kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
Angebote der Agentur sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Zugang gültig.
Bestandteil des jeweiligen Vertrags können insbesondere sein:
das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung,
eine Leistungsbeschreibung,
ein Kampagnenbriefing,
ein Media- oder Influencer-Budget,
ein Zeit- und Ablaufplan,
vereinbarte Vergütungsmodelle,
gesonderte Vereinbarungen zu Nutzungsrechten.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
individuelle schriftliche Vereinbarungen,
Angebot bzw. Auftragsbestätigung,
Leistungsbeschreibung bzw. Kampagnenbriefing,
diese AGB.
§ 3 Leistungen der Agentur
Die Agentur erbringt die im jeweiligen Angebot vereinbarten Leistungen.
Zum Leistungsportfolio können insbesondere gehören:
Entwicklung von Influencer-Marketing-Strategien,
Konzeption und Planung von Marketingkampagnen,
Recherche und Auswahl geeigneter Influencer,
Kontaktaufnahme und Kommunikation mit Influencern,
Verhandlung von Konditionen,
Koordination von Kooperationen,
Erstellung und Koordination von Briefings,
Kampagnenmanagement,
Koordination und Prüfung von Content nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsumfangs,
Social-Media-Marketing,
Paid Advertising,
Kampagnenauswertung und Reporting,
weitere Beratungs- und Marketingleistungen.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet und können gesondert vergütet werden.
Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete freie Mitarbeiter, Dienstleister, Influencer-Agenturen, Plattformen und sonstige Dritte einzusetzen.
§ 4 Influencer-Vermittlung und Drittanbieter
Im Rahmen der Influencer-Vermittlung kann die Agentur Influencer recherchieren, vorschlagen, kontaktieren und deren Verfügbarkeit sowie Konditionen koordinieren.
Die endgültige Auswahl eines Influencers erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, durch den Kunden.
Je nach konkreter Vereinbarung können Verträge mit Influencern:
a) unmittelbar zwischen Kunde und Influencer,
b) zwischen Kunde und einer Influencer-Agentur oder
c) zwischen Agentur und Influencer bzw. einem sonstigen Dienstleister
geschlossen werden.Die jeweilige Vertrags- und Zahlungsstruktur wird im Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
Soweit die Agentur lediglich vermittelt oder koordiniert, schuldet sie nicht die persönliche Leistungserbringung des Influencers.
Die Agentur übernimmt keine Garantie für bestimmte Reichweiten, Impressionen, Views, Likes, Kommentare, Follower-Zuwächse, Klicks, Leads, Umsätze, Conversions oder sonstige wirtschaftliche Ergebnisse einer Influencer-Kampagne.
Soweit ein Influencer eine vereinbarte Leistung nicht, verspätet oder nicht vertragsgemäß erbringt, wird sich die Agentur im Rahmen des Zumutbaren um eine Klärung bzw. Ersatzlösung bemühen. Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach der konkreten vertraglichen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Materialien und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören insbesondere:
Logos und Markenmaterialien,
Produktinformationen,
Bild- und Videomaterial,
Claims und Werbeaussagen,
Zugangsdaten und Berechtigungen,
Ansprechpartner,
rechtliche und technische Vorgaben,
erforderliche Freigaben.
Der Kunde ist für die Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen und Materialien verantwortlich.
Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur die bereitgestellten Inhalte und Materialien im vereinbarten Umfang verwenden darf.
Verzögerungen, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Kunden entstehen, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
Entsteht der Agentur aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden zusätzlicher Aufwand, kann dieser gesondert nach dem vereinbarten Vergütungssatz bzw. nach Aufwand berechnet werden.
§ 6 Freigaben
Soweit für Kampagnen Inhalte, Konzepte, Texte, Creatives, Anzeigen oder sonstige Materialien zur Freigabe vorgelegt werden, hat der Kunde diese innerhalb der vereinbarten Frist zu prüfen.
Erfolgt innerhalb einer vereinbarten Freigabefrist keine Rückmeldung, kann die Agentur den Kunden unter angemessener Fristsetzung zur Freigabe auffordern.
Soweit der Kunde eine ausdrückliche Freigabe erteilt hat, trägt er die Verantwortung für die von ihm freigegebenen inhaltlichen Vorgaben und Materialien, soweit deren Rechtswidrigkeit nicht für die Agentur erkennbar war.
§ 7 Änderungswünsche und zusätzliche Leistungen
Der im Angebot vereinbarte Leistungsumfang bildet die Grundlage der Vergütung.
Änderungswünsche des Kunden nach Beginn der Leistungserbringung können zu einer Anpassung des Zeitplans und der Vergütung führen.
Änderungswünsche nach erfolgter Freigabe, insbesondere bei Kampagnenkonzepten, Content, Creatives, Briefings oder Anzeigen, gelten als zusätzliche Leistungen, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
Die Agentur ist berechtigt, zusätzlichen Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz oder auf Grundlage eines gesonderten Angebots abzurechnen.
Bereits beauftragte oder angefallene Leistungen der Agentur sowie nicht mehr kostenfrei stornierbare Leistungen Dritter bleiben auch bei nachträglichen Änderungswünschen vergütungspflichtig.
§ 8 Vergütung
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Die Vergütung kann insbesondere als:
Pauschalhonorar,
monatlicher Retainer,
Stundenhonorar,
Projektvergütung,
Vermittlungs- oder Managementfee,
prozentuale Vergütung eines Budgets,
Kombination verschiedener Vergütungsmodelle
vereinbart werden.
Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Kosten für Influencer, Produktionsleistungen, Reisekosten, Media-Budgets, Plattformgebühren, externe Dienstleister, Versand, Produkte oder sonstige Fremdkosten sind nicht Bestandteil des Agenturhonorars, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Agentur ist berechtigt, für Fremdkosten eine angemessene Management- oder Abwicklungsgebühr zu berechnen, sofern dies im Angebot vereinbart wurde.
§ 9 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Rechnungen der Agentur sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Bei vereinbarten Anzahlungen, Vorschüssen oder Abschlagszahlungen ist die Agentur berechtigt, mit der Leistungserbringung erst nach Zahlungseingang zu beginnen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Geschäften zwischen Unternehmern kann die Agentur insbesondere Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
Die gesetzlichen Ansprüche auf Ersatz weiterer Verzugsschäden sowie die gesetzliche Verzugspauschale bleiben unberührt.
Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist die Agentur nach vorheriger angemessener Aufforderung und soweit gesetzlich zulässig berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten.
Die Agentur ist berechtigt, bei erheblichen Zahlungsrückständen weitere Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen.
§ 10 Kampagnenabsage und Stornierung
Die Beauftragung einer Kampagne kann nach Vertragsschluss grundsätzlich nicht ohne Weiteres kostenfrei storniert werden.
Im Falle einer vom Kunden veranlassten Absage oder vorzeitigen Beendigung einer bereits beauftragten Kampagne bleiben bereits erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene oder verbindlich beauftragte Fremdkosten vollständig zu vergüten.
Soweit für die Agentur noch nicht sämtliche Leistungen erbracht wurden, kann die Agentur zusätzlich eine angemessene Vergütung für bereits eingeplante bzw. reservierte Kapazitäten verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Bei einer kurzfristigen Absage können insbesondere folgende Kosten entstehen:
bereits gebuchte Influencer,
bereits produzierte oder beauftragte Inhalte,
Media-Budgets,
Produktionskosten,
Reisekosten,
externe Dienstleister,
Agenturleistungen,
nicht mehr stornierbare Leistungen Dritter.
Soweit im jeweiligen Angebot eine individuelle Stornierungsregelung vereinbart wurde, gilt diese vorrangig.
Der Kunde bleibt berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist, soweit eine vertragliche Pauschalierung vereinbart wurde und ein solcher Nachweis gesetzlich erforderlich oder zulässig ist.
§ 11 Influencer- und Fremdkosten
Soweit die Agentur im Auftrag des Kunden Leistungen von Influencern oder sonstigen Dritten beauftragt, trägt der Kunde die hierfür vereinbarten Kosten.
Verbindlich beauftragte Fremdleistungen können auch dann berechnet werden, wenn der Kunde die Kampagne anschließend absagt, sofern eine kostenfreie Stornierung gegenüber dem jeweiligen Dritten nicht mehr möglich ist.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, Fremdkosten aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.
Die Agentur kann insbesondere bei größeren Kampagnen eine Vorauszahlung des erforderlichen Influencer- oder Media-Budgets verlangen.
§ 12 Paid Advertising
Soweit die Agentur Paid-Advertising-Leistungen erbringt, umfasst dies nur die im Angebot konkret vereinbarten Plattformen und Leistungen.
Werbebudgets für Meta, Instagram, Facebook, TikTok, Google oder andere Plattformen sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Agenturhonorars, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Der Kunde trägt die Verantwortung für die Bereitstellung ausreichender Werbebudgets.
Die Agentur übernimmt keine Garantie für bestimmte Klickzahlen, Impressionen, Conversions, Umsätze, Kosten pro Klick, Kosten pro Conversion oder sonstige Kampagnenergebnisse.
Plattformen können Werbeanzeigen ablehnen, Konten sperren, Reichweiten verändern oder technische Funktionen ändern. Für hierauf beruhende Einschränkungen haftet die Agentur nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und soweit sie die betreffende Ursache zu vertreten hat.
Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche für die Durchführung von Tracking, Conversion-Messung, Retargeting oder vergleichbaren Maßnahmen erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden, soweit diese in seinen Verantwortungsbereich fallen.
§ 13 Nutzungsrechte
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält der Kunde an von der Agentur individuell erstellten Konzepten, Strategien, Texten, Grafiken, Creatives und sonstigen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für die im jeweiligen Angebot vereinbarten Zwecke.
Eine weitergehende Nutzung, insbesondere Bearbeitung, Weitergabe, Unterlizenzierung oder Nutzung für andere Kampagnen, ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Nutzungsrechte werden grundsätzlich erst mit vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung eingeräumt.
An Inhalten von Influencern, Fotografen, Videografen oder sonstigen Dritten kann die Agentur nur diejenigen Rechte weitergeben, die ihr selbst wirksam eingeräumt wurden.
Umfang und Dauer der Nutzung von Influencer-Content richten sich nach den jeweils vereinbarten Nutzungsrechten.
Eine Nutzung für Paid Advertising, Whitelisting, Spark Ads, Branded Content Ads oder vergleichbare Werbeformen bedarf einer entsprechenden Rechtevereinbarung, soweit hierfür gesonderte Rechte erforderlich sind.
Die Agentur ist berechtigt, eigene allgemeine Methoden, Konzepte, Know-how und Arbeitstechniken auch für andere Kunden zu verwenden, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.
§ 14 Urheber- und Markenrechte des Kunden
Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Materialien, Marken, Bilder, Videos, Texte, Claims und sonstigen Inhalte frei von Rechten Dritter sind bzw. die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen.
Der Kunde stellt die Agentur von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden bereitgestellten oder ausdrücklich freigegebenen rechtsverletzenden Nutzung beruhen, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 15 Rechtliche Verantwortung für Produkte und Werbeaussagen
Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit seiner Produkte, Dienstleistungen und produktbezogenen Aussagen verantwortlich.
Der Kunde stellt der Agentur sämtliche für die Kampagnen erforderlichen Informationen zu Produktbeschaffenheit, Preisen, Angeboten, Einschränkungen und gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Produkte oder Werbeaussagen des Kunden umfassend rechtlich zu prüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde.
Dies gilt insbesondere für wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche, lebensmittelrechtliche, heilmittelrechtliche oder sonstige produktspezifische Anforderungen.
§ 16 Kennzeichnung von Werbung
Die Parteien wirken darauf hin, dass Influencer-Marketing und sonstige werbliche Inhalte entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen und plattformspezifischen Vorgaben gekennzeichnet werden.
Der Kunde stellt der Agentur die für eine ordnungsgemäße Kampagnendurchführung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Die Agentur kann den Kunden auf erkennbare Kennzeichnungsanforderungen hinweisen. Eine umfassende Rechtsberatung oder rechtliche Prüfung jeder einzelnen Veröffentlichung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 17 Datenschutz
Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz.
Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Art. 28 DSGVO verlangt für eine Auftragsverarbeitung insbesondere eine entsprechende vertragliche Regelung über Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die betroffenen Daten und Personengruppen.
Soweit die Parteien jeweils eigene Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmen, handelt jede Partei hinsichtlich der betreffenden Verarbeitung grundsätzlich als eigenständig Verantwortlicher.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm an die Agentur übermittelten personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet und übermittelt werden dürfen.
Die Agentur trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Die Einzelheiten der Datenverarbeitung können in einer gesonderten Datenschutzerklärung und – soweit erforderlich – in einem Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt werden.
§ 18 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere nicht öffentlich bekannte Geschäfts-, Kunden-, Preis-, Kampagnen-, Strategie- und Finanzinformationen.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
öffentlich bekannt sind,
ohne Verletzung einer Verpflichtung öffentlich werden,
der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Ende der Zusammenarbeit hinaus fort.
§ 19 Termine und Kampagnenzeiträume
Angegebene Termine und Zeiträume sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Die Einhaltung von Kampagnenzeiträumen setzt die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden sowie die rechtzeitige Verfügbarkeit der beteiligten Influencer und sonstigen Dritten voraus.
Verzögerungen aufgrund von Umständen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, insbesondere Verzögerungen durch Kunden, Influencer, Plattformen oder sonstige Dritte, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
§ 20 Haftung
Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
Die Agentur haftet nicht für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs, insbesondere nicht für bestimmte Reichweiten, Umsätze, Leads, Klicks, Conversions oder Follower-Zuwächse, sofern dies nicht ausdrücklich als garantierte Beschaffenheit vereinbart wurde.
Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 21 Höhere Gewalt und Plattformstörungen
Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Agentur, insbesondere erhebliche technische Störungen, Ausfälle von Social-Media-Plattformen, Cyberangriffe, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Streiks oder sonstige Fälle höherer Gewalt, können die Leistungserbringung beeinträchtigen.
Die Agentur wird den Kunden über wesentliche Beeinträchtigungen informieren und sich im Rahmen des Zumutbaren um eine alternative Durchführung bemühen.
Soweit die Leistung aufgrund eines solchen Ereignisses nicht erbracht werden kann, bestehen die gesetzlichen Rechte der Parteien.
§ 22 Eigentum und Zurückbehaltungsrecht
Bis zur vollständigen Zahlung bleiben übertragbare Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen bei der Agentur, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Agentur ist berechtigt, die Herausgabe bzw. Bereitstellung noch nicht vollständig bezahlter Arbeitsergebnisse zurückzuhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.
§ 23 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
Bei laufenden Betreuungs-, Retainer- oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen.
Ist keine Kündigungsfrist vereinbart, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die konkrete Vertragsart etwas anderes vorsehen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 24 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht und gesetzlich zulässig ist.
§ 25 Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 26 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann als Gerichtsstand der Sitz der Agentur vereinbart werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 38 ZPO insbesondere unter den dort genannten Voraussetzungen möglich.
§ 27 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Diese AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass der Verwender bei Vertragsschluss auf sie hinweist, dem Kunden die Möglichkeit zur zumutbaren Kenntnisnahme verschafft und der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Emuna Agency GBR
Miguel Lindt
Dominik Drachenberg
Siegburg, 03.September.2026